Zum Gesetzesinhalt

NatPsSchweizV

§ 1Festsetzung

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bf5e9b7c799b8393d57436e3ca1aea6e7cccc561870de9fdbd100517499c2e2

XML-Quelle beim Herausgeber