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NatPsSchweizV

§ 5Gebote

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

(1) Im Nationalpark ist es geboten,
1.
in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen,
2.
in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
3.
in der Schutzzone III die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
4.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
5.
die Bestandregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark durch die oder im Auftrag der Nationalparkverwaltung vorzunehmen,
6.
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll innerhalb von zwei Jahren ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bf5e9b7c799b8393d57436e3ca1aea6e7cccc561870de9fdbd100517499c2e2

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