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NatPSchaalseeV

§ 5Gebote

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"

(1) Im Naturpark ist es geboten:
1.
In der Zone II durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, gestörte Lebensgemeinschaften wiederherzustellen und die biotopische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten;
2.
in der Zone III
a)
die Land- und Forstwirtschaft sowie die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturausstattung vermieden werden,
b)
durch landschaftspflegerische Maßnahmen ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Landschaftsstrukturen zu erhalten und zu entwickeln,
c)
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung, den Erholungswert der Landschaft zu sichern;
3.
die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Naturpark in der Schutzzone II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen;
4.
die fischereiliche Nutzung hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist durch die Verwaltung des Naturparkes neu zu regeln;
5.
zum Schutz einzelner bestandsbedrohter Tierarten sind in auszuweisenden Bereichen besondere Schutzmaßnahmen einzuleiten.
(2) Zur Umsetzung der im Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514770990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895bdd8673255082527f4a1c9ce2ccd4d4a7ab07aee1ecfa366cd6ddf3a15fce

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