NatPSchaalseeV
§ 3Schutzzweck
- 1.
- die für mitteleuropäische Verhältnisse einzigartige Seenlandschaft in ihrer Unversehrtheit zu erhalten oder dort, wo sie gestört ist, wiederherzustellen,
- 2.
- die Lebensgemeinschaften nährstoffärmerer Seen und Moore sowie eine möglichst artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten oder wiederherzustellen,
- 3.
- die charakteristischen Strukturen einer alten bäuerlichen Kulturlandschaft zu bewahren und damit deren Erholungswert und Bildungswert zu sichern,
- 4.
- den Zusammenhang und die Ergänzung zum schleswig-holsteinischen Naturpark "Lauenburgische Seen" herzustellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514770990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895bdd8673255082527f4a1c9ce2ccd4d4a7ab07aee1ecfa366cd6ddf3a15fce