NatPSchaalseeV
§ 7Ausnahmen
- 1.
- Unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
- 2.
- Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
- das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Naturparkverwaltung,
- 4.
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen wird,
- 5.
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang,
- 6.
- die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514770990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895bdd8673255082527f4a1c9ce2ccd4d4a7ab07aee1ecfa366cd6ddf3a15fce