Zum Gesetzesinhalt

NatPSchaalseeV

§ 7Ausnahmen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
1.
Unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Naturparkverwaltung,
4.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen wird,
5.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang,
6.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514770990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895bdd8673255082527f4a1c9ce2ccd4d4a7ab07aee1ecfa366cd6ddf3a15fce

XML-Quelle beim Herausgeber