Zum Gesetzesinhalt

NatPMSchweizV

§ 9Einvernehmen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514790990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e241b40f22b2aec48c77d24e3bb11b8c6a8987b0147a6586407c84d1b40cbcbd

XML-Quelle beim Herausgeber