NatPMSchweizV
§ 7Ausnahmen
- 1.
- unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
- 2.
- Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
- das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Naturparkverwaltung,
- 4.
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 3 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
- 5.
- die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514790990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e241b40f22b2aec48c77d24e3bb11b8c6a8987b0147a6586407c84d1b40cbcbd