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NatPMSchweizV

§ 8Befreiungen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514790990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e241b40f22b2aec48c77d24e3bb11b8c6a8987b0147a6586407c84d1b40cbcbd

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