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NatPJasmundV

§ 5Gebote

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund

(1) Im Nationalpark ist es geboten,
1.
die ungestörte Entwicklung der natürlichen Lebensgemeinschaften zu sichern,
2.
die Schutzzone I ganz der natürlichen Dynamik zu überlassen,
3.
die Laubwälder der Schutzzone IIa durch Einstellung wirtschaftlicher Nutzung zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Schutzzone I zu überführen,
4.
die Nadelholzforsten der Schutzzone IIa durch geeignete forstliche Maßnahmen zur Schutzzone I zu entwickeln,
5.
die Moore mit gestörtem Wasserhaushalt zu renaturieren,
6.
die biotoptypische Formenmannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt in der Schutzzone IIb durch Pflegemaßnahmen zu erhalten und zu fördern,
7.
die Siedlungsbereiche der Schutzzone III in einer dem Schutzzweck des Nationalparkes gemäßen Weise zu gestalten,
8.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen; insbesondere ist der Kraftfahrzeugverkehr wesentlich zu beschränken,
9.
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern,
10.
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in der Schutzzone I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote, sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6e46818fda9de1337740905e52d7add72e0bf8d5d4bb3eed0d1f24d1c22f98

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