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NatPJasmundV

§ 3Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund

(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt:
1.
die Bewahrung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der in Europa einzigartigen Kreidelandschaft mit ihren charakteristischen Oberflächenformen (glazial überformter Kreidehorst, Endmoränenwälle, Toteis- und Karsthohlformen, junge Erosionstäler, aktive und inaktive Kreide- und Moränenkliffs, größter natürlicher geologischer Aufschluß des norddeutschen Tieflandes) und entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand,
2.
die Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufs der Naturprozesse auf großer Fläche (Küstendynamik einschließlich küstennaher submariner Prozesse, Wasserhaushalt und Moorgenese, Waldentwicklung),
3.
die Regeneration standörtlich reich differenzierter Naturwälder einschließlich ihrer natürlichen Dynamik auf großer Fläche (Kalk- und Moränenbuchenwälder auf Standorten unterschiedlicher Feuchte- und Trophiestufen, Buschwälder an orogenen Waldgrenzstandorten der Kreidesteilküste, Erlen- und Erlen-Eschenwälder in Quellmulden und Bachtälern, edellaubholzreiche Ahornwälder an Kreidesteilhängen),
4.
die Regeneration standortbedingter Quell-, Kessel- und Durchströmungsmoore,
5.
die Erhaltung der landschaftsspezifischen natürlichen Mannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt.
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der angrenzenden Gebiete dienen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6e46818fda9de1337740905e52d7add72e0bf8d5d4bb3eed0d1f24d1c22f98

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