NatPJasmundV
§ 3Schutzzweck
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
- 1.
- die Bewahrung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der in Europa einzigartigen Kreidelandschaft mit ihren charakteristischen Oberflächenformen (glazial überformter Kreidehorst, Endmoränenwälle, Toteis- und Karsthohlformen, junge Erosionstäler, aktive und inaktive Kreide- und Moränenkliffs, größter natürlicher geologischer Aufschluß des norddeutschen Tieflandes) und entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand,
- 2.
- die Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufs der Naturprozesse auf großer Fläche (Küstendynamik einschließlich küstennaher submariner Prozesse, Wasserhaushalt und Moorgenese, Waldentwicklung),
- 3.
- die Regeneration standörtlich reich differenzierter Naturwälder einschließlich ihrer natürlichen Dynamik auf großer Fläche (Kalk- und Moränenbuchenwälder auf Standorten unterschiedlicher Feuchte- und Trophiestufen, Buschwälder an orogenen Waldgrenzstandorten der Kreidesteilküste, Erlen- und Erlen-Eschenwälder in Quellmulden und Bachtälern, edellaubholzreiche Ahornwälder an Kreidesteilhängen),
- 4.
- die Regeneration standortbedingter Quell-, Kessel- und Durchströmungsmoore,
- 5.
- die Erhaltung der landschaftsspezifischen natürlichen Mannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt.
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514670990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6e46818fda9de1337740905e52d7add72e0bf8d5d4bb3eed0d1f24d1c22f98