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NatPJasmundV

§ 4Schutzzonen

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund

(1) Das Gebiet des Nationalparkes Jasmund wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
1.
das gesamte bisherige Naturschutzgebiet Jasmund (NSG) mit Ausnahme nadelholzbestockter Flächen und Siedlungsbereiche,
2.
alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen mit Buchen-Altholz bestandenen Flächen sowie Moore und Gewässer,
3.
die Ostsee bis zur unter § 2 bezeichneten Grenze.
(3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird in die Zonen in IIa und IIb unterteilt:
1.
Die Schutzzone IIa (Entwicklungszone) umfaßt folgende Bereiche:
a)
alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen Flächen mit Ausnahme der unter Zone I, IIb und III aufgeführten,
b)
alle mit Nadelhölzern und anderen gebietsfremden Holzarten bestockten Waldflächen des bisherigen NSG,
c)
Moore mit anthropogen gestörtem Wasserhaushalt,
d)
alle Äcker und von Wald eingeschlossenen Grünlandflächen.
2.
Die Schutzzone IIb (Pflegezone) umfaßt die aufgelassenen Kreidebrüche von Quoltitz und Buddenhagen.
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die im Nationalpark eingeschlossenen Siedlungsbereiche Stubbenkammer, Baumhaus Schwierenz, Baumhaus Hagen, Werder, Waldhalle, Buddenhagen.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in der in § 2 Abs. 4 genannten Karte M 1:10.000 eingetragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6e46818fda9de1337740905e52d7add72e0bf8d5d4bb3eed0d1f24d1c22f98

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