NatPJasmundV
§ 4Schutzzonen
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
- 1.
- das gesamte bisherige Naturschutzgebiet Jasmund (NSG) mit Ausnahme nadelholzbestockter Flächen und Siedlungsbereiche,
- 2.
- alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen mit Buchen-Altholz bestandenen Flächen sowie Moore und Gewässer,
- 3.
- die Ostsee bis zur unter § 2 bezeichneten Grenze.
- 1.
- Die Schutzzone IIa (Entwicklungszone) umfaßt folgende Bereiche:
- a)
- alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen Flächen mit Ausnahme der unter Zone I, IIb und III aufgeführten,
- b)
- alle mit Nadelhölzern und anderen gebietsfremden Holzarten bestockten Waldflächen des bisherigen NSG,
- c)
- Moore mit anthropogen gestörtem Wasserhaushalt,
- d)
- alle Äcker und von Wald eingeschlossenen Grünlandflächen.
- 2.
- Die Schutzzone IIb (Pflegezone) umfaßt die aufgelassenen Kreidebrüche von Quoltitz und Buddenhagen.
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514670990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6e46818fda9de1337740905e52d7add72e0bf8d5d4bb3eed0d1f24d1c22f98