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NATOTrStatVtrG

Art 21c

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

(1) Die in Artikel 53A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozeßstandschaft deutscher Bundesbehörden läßt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt. Die Verfahrens- und Prozeßstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde.
(2) Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

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