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NATOTrStatVtrG

Art 21b

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

(1) Anlagen und Einrichtungen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf den einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften errichtet sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt ohne die nach deutschem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Anzeigen im bisherigen Umfang nach Maßgabe bestehender Festlegung oder tatsächlicher Übung weiterbetrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerbenutzungen, Einleitungen in Abwasseranlagen und sonstige zulassungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen, insbesondere für den Umgang mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen.
(2) Unbeschadet des Rechts zum Weiterbetrieb oder auf Fortführung sind Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut den für den Gesetzesvollzug jeweils zuständigen Behörden anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben und Unterlagen über die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 bezeichneten Abkommens beizufügen. Die Behörden, an die die Anzeige zu richten ist, können, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben erfordert, ergänzende Angaben und Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für das in Betracht kommende Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- oder Anzeigeverfahren nachfordern.
(3) Die für genehmigte oder angezeigte Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen geltenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften über nachträglichen Entscheidungen und die Genehmigungspflicht bei wesentlicher Änderung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen darf nach Absatz 1 längstens noch zwei Jahre fortgeführt werden. Wird vor Ablauf dieser Frist die Zulassung des Weiterbetriebs der Anlage beantragt, so kann dies für die Zeit bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens gestattet werden.
(5) Wird in den Weiterbetrieb einer Anlage oder Einrichtung oder in die Fortführung einer Maßnahme durch eine nachträgliche Entscheidung nach Absatz 3 eingegriffen oder wird der Weiterbetrieb einer Anlage für die Ablagerung von Abfällen nach Absatz 4 nicht gestattet, sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Behörden der Truppe zu konsultieren, um den Bedürfnissen der Truppe in einer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.
(6) Die in Absatz 4 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Übergangsregelung für den Arbeitsschutz bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

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