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Art 23

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

Ist eine Straße, deren Baulastträger nicht der Bund ist, in das gemäß Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz einbezogen worden und ist wegen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl (Kolonnenverkehr) die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, ein Ausbau oder ein erhöhter Aufwand für die Unterhaltung der Straße erforderlich, so erstattet der Bund dem Träger der Straßenbaulast die hierdurch entstehenden notwendigen Mehrkosten, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmten Stellen der Einbeziehung zugestimmt haben. Dabei ist die Ersparnis von Aufwendungen zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

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