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NachwV

§ 9Sammelentsorgungsnachweis

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
1.
denselben Abfallschlüssel haben,
2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,
3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises
1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.
(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.
(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 AltholzVZuordnung zu Altholzkategorien

    „… r auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Al …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 4 AltölVGetrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

    „… mmer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absa …“

  • § 4 PCBAbfallVNachweis- und Mitteilungspflichten

    „… seitigungsunternehmen einzutragen. Erfolgt die Nachweisführung durch Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 der Nachweisverordnung, sind die Eintragungen nach Satz 2 auf den Übernahmescheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen Erzeuger oder Besitzer der …“

  • § 4 POP-Abfall-ÜberwVNachweispflichten

    „… 016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Nachweisverordnung entsprechend. (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen, welche …“