NachwV
§ 8Anordnung, Widerruf
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstoßen oder verstoßen haben oder
- 2.
- sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.
- 1.
- gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 freigestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass dieser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf und
- 2.
- gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag freigestellten Abfallentsorger die Freistellung widerrufen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00