NachwV
§ 25aRegisterführung durch Händler und Makler
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- 1.
- als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händlernummer angeben und
- 2.
- unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das Datum ihres Erwerbs und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle erworben wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.
- 1.
- als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Angaben angeben und
- 2.
- unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum ihrer Veräußerung und den Namen und die Anschrift der Person, an die die Abfälle veräußert wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.
- 1.
- die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift,
- 2.
- die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit sowie
- 3.
- die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00