NachwV
§ 23Kreis der Registerpflichtigen
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- 1.
- § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
- 2.
- § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 34 AbfKlärVRegisterführung
„… n der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung.“
- § 11 BioAbfVNachweispflichten
„… lten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und des § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“