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MZG 2005

§ 5Hilfsmerkmale

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2.
Telekommunikationsnummern;
3.
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
5.
Name der Arbeitsstätte.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08605c5d91cb9c4d8226059ba64e9b44c50a0a765ac65fc4a4a5228a3da80fce

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