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MZG 2005

§ 6Erhebungsbeauftragte

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08605c5d91cb9c4d8226059ba64e9b44c50a0a765ac65fc4a4a5228a3da80fce

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