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MZG 2005

§ 2Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08605c5d91cb9c4d8226059ba64e9b44c50a0a765ac65fc4a4a5228a3da80fce

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