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MZG 2005

§ 1Art und Zweck der Erhebung

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte werden in den Jahren 2005 bis 2016 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08605c5d91cb9c4d8226059ba64e9b44c50a0a765ac65fc4a4a5228a3da80fce

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