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MWDVDV

§ 7Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c

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