Zum Gesetzesinhalt

MVTAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd

XML-Quelle beim Herausgeber