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MVTAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Eisen- und Stahlmetallurgie,
b)
Stahlumformung,
c)
Nichteisenmetallurgie oder
d)
Nichteisenmetallumformung sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
2.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
3.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
4.
Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,
5.
Anwenden von Logistik,
6.
Steuern von Produktionsprozessen,
7.
Beeinflussen von chemischen Vorgängen,
8.
Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,
9.
Prüfen von Werkstoffen und
10.
Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:
1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und
3.
Urformen von Stahl.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:
1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie
2.
Umformen von Stahl.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:
1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und
3.
Urformen von Nichteisenmetallen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:
1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und
2.
Umformen von Nichteisenmetallen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd

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