MVTAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| 1. | Metalltechnik | mit 30 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | mit 40 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, |
| 4. | Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse | mit 10 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd