MVTAusbV
§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
- 1.
- Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
- 2.
- Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,
- 4.
- Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,
- 5.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und
- 6.
- Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd