MVITAufstV
§ 2Zulassung zum Aufstieg
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
- 2.
- die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
- 3.
- an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
- 2.
- die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
- 3.
- an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0550A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c916f0f39abfe1d12fff9c7622a329ce7881a5661878799c2348b997e4924867
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44 BLVAuswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
„… ngsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und 3. an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. (2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachricht …“