MuSchG
§ 29Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
- 1.
- in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn
- a)
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- b)
- nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und
- c)
- in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,
- 2.
- verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau
- a)
- nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder
- b)
- nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
- 3.
- Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen,
- 4.
- Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen,
- 5.
- Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen,
- 6.
- Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen,
- 7.
- bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten,
- 8.
- Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und
- 9.
- Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6270bf36d1dbb88def385f86f6e09904279485ca9b2e8d01b56361456631462b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… setzes mit der Überwachung beauftragten Personen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die …“