MTSKraftV
§ 7Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen
Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
- 1.
- die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erfüllen;
- 2.
- die Preisdaten sind unter Zuordnung zur jeweiligen Tankstelle, verbunden mit den zur Tankstelle gehörenden Grunddaten, zu veröffentlichen;
- 3.
- die Daten sind unverändert zu veröffentlichen; insbesondere dürfen die Daten einzelner Tankstellen oder Mineralölunternehmen nicht geändert, nicht gelöscht oder in sonstiger Weise manipuliert werden;
- 4.
- sofern sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, sind die Daten, die von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellt wurden, durch eindeutige Quellenangaben kenntlich zu machen;
- 5.
- die Veröffentlichung ist stets aktuell zu halten und
- 6.
- die Verbraucherinformation, insbesondere die Darstellung, darf nicht irreführend und dadurch geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen zu beeinträchtigen.
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Sonst: Der § 4 Abs. 2 ist gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 31.8.2013 in Kraft getreten.
Sonst: Die §§ 5 und 7 sind gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 1.12.2013 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e78c4f89956080afbabba93eebffc09a251358ebc5d7fa15341925db1113abb8