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MTSKraftV

§ 5Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten

Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung.
(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.
(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach Absatz 1 absehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Sonst: Der § 4 Abs. 2 ist gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 31.8.2013 in Kraft getreten.

Sonst: Die §§ 5 und 7 sind gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 1.12.2013 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e78c4f89956080afbabba93eebffc09a251358ebc5d7fa15341925db1113abb8

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