MTSKraftV
§ 6Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten
Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
- 1.
- die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und
- 2.
- die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise
- a)
- auf Dauer angelegt ist,
- b)
- mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und
- c)
- nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,
- 3.
- den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,
- 4.
- und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder des § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Sonst: Der § 4 Abs. 2 ist gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 31.8.2013 in Kraft getreten.
Sonst: Die §§ 5 und 7 sind gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 1.12.2013 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e78c4f89956080afbabba93eebffc09a251358ebc5d7fa15341925db1113abb8