MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 82Prüfungsakten und Einsichtnahme
- 1.
- die beiden Zeugnisse über die fachtheoretische Ausbildung,
- 2.
- das Zeugnis über die praktische Ausbildung,
- 3.
- die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
- 4.
- die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
- 5.
- das Protokoll der mündlichen Prüfung,
- 6.
- das Protokoll der Laufbahnprüfung,
- 7.
- bei Bestehen das Abschlusszeugnis und
- 8.
- bei Nichtbestehen der Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949