(1) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter bei einer Klausur der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den sofortigen Ausschluss trifft im Falle einer Klausur das Prüfungsamt und im Falle der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann
1.
bei einer Klausur das Prüfungsamt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
a)
die Wiederholung der Klausur anordnen,
b)
die Klausur mit null Rangpunkten bewerten,
c)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
d)
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären und
2.
bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
a)
die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen,
b)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
c)
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
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