MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 44Ziele der berufspraktischen Ausbildung
- 1.
- die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,
- 2.
- den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,
- 3.
- die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen und
- 4.
- bei den Anwärterinnen und Anwärtern selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949