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MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 42Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Nach Beendigung des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949

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