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MTAPrV

§ 8Qualifikation der Praxisanleitung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
1.
über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder
b)
nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll,
2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,
3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist.
(4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR446700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 145 StrlSchVBerechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

    „… urchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist. (4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl …“