MTAPrV
§ 8Qualifikation der Praxisanleitung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- 1.
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- a)
- nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder
- b)
- nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
- 2.
- über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,
- 3.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- 4.
- kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR446700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 145 StrlSchVBerechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
„… urchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist. (4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl …“