Zum Gesetzesinhalt

MTAPrV

§ 7Jahreszeugnisse

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
1.
die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen,
2.
die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,
3.
etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und
4.
etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.
(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder.
(4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR446700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa

XML-Quelle beim Herausgeber