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MTAPrV

§ 10Inhalt der Kooperationsvereinbarungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten.
(2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbesondere Vorgaben enthalten
1.
zum Ausbildungsplan,
2.
zu den Vereinbarungen, die der Träger der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die praktische Ausbildung sicherzustellen,
3.
zur Durchführung der Praxisanleitung und
4.
zur Durchführung der Praxisbegleitung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR446700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa

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