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MSchnAusbV 2004

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbaccbd92407414995a7dd3281bc36ff0804eb51d2dd0d59851085eadb6c0441

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