Zum Gesetzesinhalt

MSchnAusbV 2004

§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbaccbd92407414995a7dd3281bc36ff0804eb51d2dd0d59851085eadb6c0441

XML-Quelle beim Herausgeber