MSchnAusbV 2004
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
- 10.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
- 11.
- Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
- 12.
- Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
- 13.
- Fertigstellen von Bekleidung,
- 14.
- Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
- 15.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR057100004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbaccbd92407414995a7dd3281bc36ff0804eb51d2dd0d59851085eadb6c0441