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MSchnAusbV 2004

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
9.
Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
11.
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
12.
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
13.
Fertigstellen von Bekleidung,
14.
Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbaccbd92407414995a7dd3281bc36ff0804eb51d2dd0d59851085eadb6c0441

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