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MRegV

§ 4Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem

Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.
(2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015 erfolgen. Erfolgt die Zertifizierung nicht nach der genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein. Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
EN ISO 9001:2015-11- Beuth-Verlag.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb802712db0c494fa710c395a568106814463250a5c2dda1a5e9e6f9229d9201

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