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MRegV

§ 2Unterlagen und Bescheinigungen

Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb802712db0c494fa710c395a568106814463250a5c2dda1a5e9e6f9229d9201

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