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MRegV

§ 3Sitz oder ständige Niederlassung

Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb802712db0c494fa710c395a568106814463250a5c2dda1a5e9e6f9229d9201

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