MPVerfV
§ 4Ausschluss von der Mitwirkung
- 1.
- Arbeitgeber des Prüflings,
- 2.
- Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
- 3.
- Angehörige des Prüflings.
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
- 1.
- ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, oder
- 2.
- ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes vorbringt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003910022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4b675c9231a41544deff073cbada7cbb0edf8876bf6f9e94bd3e1abf2168382