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MPVerfV

§ 2Zuständiger Meisterprüfungsausschuss

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
1.
seinen ersten Wohnsitz hat,
2.
in einem Arbeitsverhältnis steht,
3.
eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
4.
ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003910022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4b675c9231a41544deff073cbada7cbb0edf8876bf6f9e94bd3e1abf2168382

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