MOG
§ 9eVorbehalt der Nachprüfung
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
- 1.
- zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über Vergünstigungen, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und
- 2.
- die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.
- 1.
- bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- 2.
- bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016170972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 169 AOFestsetzungsfrist
„… Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln. Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1 1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit …“