Zum Gesetzesinhalt

MOG

§ 34dLöschungsfristen

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.
(2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d

XML-Quelle beim Herausgeber