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MOG

§ 34cÜbermittlung von Daten

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d

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